Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
des Kindergartens der Gemeinde Perkam
Satzung der Gemeinde Perkam über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung
(Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung)
Vom 02. September 2020
Die Gemeinde Perkam erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung
(Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung):
§ 1 Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtung Gebühren (Benutzungsgebühren).
§ 2 Gebührentatbestand
(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung.
(2) Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Die Benutzungsgebühren werden für elf Kalendermonate erhoben. Für den Monat August wird keine Gebühr erhoben.
Bei der Anmeldung werden die Buchungszeiten festgelegt.
(3) Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus der Kindertageseinrichtung entlassen wird.
(4) Bei einer erstmaligen Aufnahme eines Kindes vom 1. bis einschließlich 14. des Monats entsteht für das erste Monat die volle Monatsgebühr;
bei einer erstmaligen Aufnahme des Kindes vom 15. bis zum Ende des Monats entsteht für den ersten Monat die Hälfte der vollen Monatsgebühr (§ 5).
(5) Beim Ausscheiden während eines Monats entsteht die Gebühr für ein volles Monat.
(6) Die Gebühren werden jeweils am ersten Werktag eines Monats für den gesamten Monat fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen. Barzahlung ist nicht möglich.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind,
a) die Personensorgeberechtigten des Kindes,
b) die Person, die das Kind zur Aufnahme in die Kindertageseirichtung angemeldet hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 4 Gebührenmaßstab
Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs der Kindertageseinrichtung entsprechend den gebuchten Buchungszeiten.
§ 5 Gebührensatz
Die Benutzungsgebühren betragen für die in der Kindertageseinrichtung aufgenommene Kinder für das Kindergartenjahr (01.09. – 31.08.) monatlich:
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Bei einer Buchungszeit von |
Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres |
Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres |
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a) 4 bis 5 Stunden |
135,00 € |
170,00 € |
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b) 5 bis 6 Stunden |
145,00 € |
190,00 € |
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c) 6 bis 7 Stunden |
155,00 € |
210,00 € |
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.09.2012 außer Kraft.
Rain, 02.09.2020
Hubert Ammer
Erster Bürgermeister




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